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   BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02   

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BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02 (https://dejure.org/2003,2798)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 1 C 9.02 (https://dejure.org/2003,2798)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 (https://dejure.org/2003,2798)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AuslG § 73 Abs. 1 und Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 1 bis Abs. 3, § 83 Abs. 1 und Abs. 2; VwKostG § ... 10 Abs. 1 Nr. 5; ZSEG § 17; Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 411/934) Art. 13, 38; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr vom 18. Juni 1991 (BGBl 1993 II S. 818) Art. 3 Abs. 3
    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten; Einreise; Einreisebestimmungen; Einreiseverweigerung; Erforderlichkeit; Fluggesellschaft; Flughafenverfahren; Kostenhaftung; Rückbeförderung; Übersetzungskosten; Verhinderung der Einreise; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG § 73 Abs. 1 und Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 2 Satz 2, § 82
    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten; Einreise; Einreisebestimmungen; Einreiseverweigerung; Erforderlichkeit; Fluggesellschaft; Flughafenverfahren; Kostenhaftung; Rückbeförderung; Verhinderung der Einreise; Verursacherhaftung; ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung für die Kosten eines Dolmetschers für einen Beförderungsunternehmer; Beauftragung eines Dolmetschers bei der Überführung einer Iranerin; Haftung nach dem Veranlasserprinzip; Haftung für Abschiebungskosten und Dolmetscherkosten; Einklang von der Haftung für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 73 Abs. 1; AuslG § 82 Abs. 3; AuslG § 83 Abs. 1; AuslG § 83 Abs. 2
    Beförderungsunternehmer, Rückbeförderungspflicht, Kostenhaftung, Abschiebungskosten, Dolmetscher, Dolmetscherkosten

  • Judicialis

    AuslG § 73 Abs. 1; ; AuslG § 73 Abs. 2; ; AuslG § 74; ; AuslG § 81 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 82 Abs. 1; ; AuslG § 82 Abs. 2; ; AuslG § 82 Abs. 3; ; AuslG § 83 Abs. 1; ; AuslG § 83 A... bs. 2; ; VwKostG § 10 Abs. 1 Nr. 5; ; ZSEG § 17; ; Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 411/934) Art. 13; ; Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 411/934) Art. 38; ; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr vom 18. Juni 1991 (BGBl 1993 II S. 818) Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten; Einreise; Einreisebestimmungen; Einreiseverweigerung; Erforderlichkeit; Fluggesellschaft; Flughafenverfahren; Kostenhaftung; Rückbeförderung; Übersetzungskosten; Verhinderung der Einreise; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fluggesellschaften müssen Dolmetscherkosten tragen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fluggesellschaften müssen Dolmetscherkosten tragen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Illegale Einreise mit dem Flugzeug - Fluggesellschaft muss Aufenthalt, Rückflug und Dolmetscher finanzieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 1274
  • DVBl 2003, 1276
  • DÖV 2003, 771
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02
    Der Beförderungsunternehmer soll nämlich für die Kosten der Zurückweisung haften, "da es nicht angeht, die Allgemeinheit mit diesen Kosten zu belasten" (so zur Vorgängerregelung in § 18 Abs. 4 AuslG 1965: Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestags vom 26. Januar 1965, BTDrucks IV/3013, S. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 1).

    Das gilt auch für die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Kostentragung in Fällen der Zurückweisung eingeflogener Ausländer (so bereits Urteil vom 29. Juni 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22

    Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt die bloße Tatsache der Zurückweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 C 12.98 - Buchholz 402.240 § 73 AuslG Nr. 1 S. 2; ferner BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 4).

    Dieses Verständnis entspricht dem - seitens der Vertreterin des Bundesinteresses betonten - Willen des Gesetzgebers, nicht die Allgemeinheit mit den hier in Rede stehenden Kosten zu belasten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 4).

  • BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 5.05

    Beiladung; Verbot der Mischverwaltung; Abschiebung; Durchführung der Abschiebung;

    Dagegen können die sonstigen, allgemeinen oder laufenden Personalkosten der Ausländerbehörde oder anderer an der Abschiebung beteiligter Behörden nicht als Teil der Verwaltungskosten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG angesehen werden (ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, Januar 2005, § 67 AufenthG Rn. 4; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, April 2005, § 67 Rn. 12; Kloesel/ Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, August 2004, § 83 AuslG Rn. 20; vgl. ferner BTDrucks 11/6321 S. 84; Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 284 = Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 1; Urteil des Senats vom 18. März 2003 - BVerwG 1 C 9.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 4).
  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

    Die Formulierung, dass der Beförderungsunternehmer für "die" bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Kosten haftet, spricht dafür, dass sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Kostenhaftung umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9/02 -, NVwZ 2003, 1274).

    Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).

  • VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18

    Ausländerrechtliche Kosten

    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).
  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 11 K 4495/10

    Abschiebungshaft, Beförderungsunternehmer, Beförderungsverbot, Haftkosten,

    Die Formulierung, dass der Beförderungsunternehmer für "die" bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Kosten haftet, spricht dafür, dass sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Kostenhaftung umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9/02 -, NVwZ 2003, 1274).

    Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Beförderungsunternehmer - auch verschuldensunabhängig - für die Kosten der Zurückweisungshaft haftet, nicht aber für die Kosten der Abschiebungshaft, da die gesetzliche Regelung über die verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers an dessen (Mit-)Verursachung der Kosten anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juli 2003 - 1 C 2/03 -, Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 5).

  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

    Die Formulierung, dass der Beförderungsunternehmer für "die" bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Kosten haftet, spricht dafür, dass sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Kostenhaftung umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9/02 -, NVwZ 2003, 1274).
  • BVerwG, 30.07.2003 - 1 C 2.03

    Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens zur Zahlung von bei der Zurückweisung

    Das hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. März 2003 BVerwG 1 C 9.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
  • VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20

    Heranziehung einer Fluggesellschaft zur Kostenerstattung aus Anlass der

    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).
  • VGH Hessen, 09.01.2013 - 5 A 265/12

    Ausländerrechtlicher Aufwendungsersatz

    Auch bei diesen Regelungen handelt es sich um eine verschuldensunabhängige, nur an die Verursachung anknüpfende Rückbeförderungspflicht und Kostenhaftung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 -, Juris; Hess VGH, Urteil vom 2. August 1999 - 12 UE 1457/99 -, ESVGH 50, 21 = EZAR 056 Nr. 1).
  • VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21

    Haftungsbeschränkung der Kosten der Zurückweisung

    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = juris).
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